Das Sprengstoffgesetz
In Deutschland unterliegen pyrotechnische Sätze und
Gegenstände dem Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
(Sprengstoffgesetz – SprengG). Es regelt den Umgang, Verkehr
(Handel) und Beförderung (Transport) von festen oder flüssigen
Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche
Beanspruchung (thermisch, mechanisch oder andere) zur Explosion
gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe, §1
Anwendungsbereich).
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke
z.B.. Bengalflammen, Theaterfeuerwerk, Leucht- und Signalmittel, Rauchkörper
und -pulver sowie Knallkorken. Die Gegenstände der Klasse T werden nach dem Grad
der Gefährlichkeit in die Unterklassen T1 und T2 eingeteilt. Zulassungs-Nr.: BAM-PT 1-……. bzw. BAM-PT 2-…..
Unterklasse T1 |
Max. Satzmenge |
Sonstiges |
Rauch- und nebelerzeugende Gegenstände |
1 kg |
Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g |
Lichter und Fackeln (Signalmittel und
Beleuchtung) |
500 Gramm |
Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g |
Knallkörper: Schallwirkung erzeugende Gegenstände
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10g Schwarzpulver oder
0,8g KClO4, Al
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– |
Reiz-, Schädlingsbekämpfungs- und
Pflanzenschutzmittel |
max. 1 kg Wirksatz |
Abbrennzeit mindestens 60 Sek./100g |
Raketen |
20g Treibsatz |
– |
Blitzeffekte |
15 Gramm |
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Heizgegenstände / Anzündmittel |
10 Gramm |
– |
Knallkorken |
min. 0,04g max. 0,06g Knallsatz |
Knallsatz aus KClO3, P, Kreide, Bindemittel
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Unterklasse T2 |
unbegrenzt |
– |
Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T1
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Anforderungen
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Nebel- und Rauchmittel |
1. dürfen keine hochgiftigen oder stark ätzenden Stoffe
entwickeln
2. dürfen keine Gefahren durch Glut, Hitze, Funken, Feuer
verursachen
3. dürfen keine rußbildenen Stoffe enthalten
4. Abbrand nur an festem Standort |
Leuchtmittel |
dito 1. bis 3.
4. dürfen keine Funken oder abtropfende Schlacke bilden |
Funkensprühende Mittel |
1. bei unbeabsichtigter Explosion dürfen sich keine Splitter
bilden
2. Sprühweite max. 5m, Dauer max. 20s
3. max. 50g pyrotechnischer Satz
4. kein Gemisch aus Ba(NO3)2, S, Al
5. es dürfen sich keine weiter reichenden Verbrennungsprodukte
bilden |
Nitrocellulose |
1. max. 12,6 % N
2. bei Aufbewahrung min. 25% Feuchte |
Mittel mit akustischer Wirkung |
Abweichung der Zündverzögerung vom Mittelwert max. 1s |
Blitzeffekte |
1. es dürfen sich keine Splitter bilden
2. nur elektrische Zündung
3. keine größere Funkenbildung
4. max. 15g pyrotechnischer Satz |
Bühnenfeuerwerk der Unterklasse T2 |
unbegrenzt |
Signalmittel der Klasse T mit
Antrieb durch eine Ausstoßladung sind in jedem Fall
Gegenstände der Unterklasse T2.
Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T1 dürfen von Personen über 18
Jahren ohne zeitliche Begrenzung gekauft und von diesen verwendet werden.
Gegenstände für Lehr- und Sportzwecke dürfen von Jugendlichen ab 14 Jahren unter
Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeitet und verwendet werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Unterklasse T2 können nur von Personen mit
einer
Erlaubnis §7 oder §27 oder einem Befähigungsschein §20 gem. SprengG erworben und
von diesen abgebrannt werden. Es gelten Ausnahmen für Rettungssignale.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse T unterliegen der
Zulassungspflicht.
Die Zulassung erteilt die Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM).
Pyrotechnische Munition fällt nicht unter das Sprengstoffgesetz, sondern
unter das
Waffengesetz. Der Handel ist nur mit einer Munitionshandelserlaubnis gestattet.
Zulassungs-Nr.: BAM-PM I….. bzw. BAM-PM II……
Klasse PMI Signale, Luftheuler, sonst. Effektgeschosse (meist 15mm)
Erwerb
ganzjährig ohne Schein ab 18 Jahren möglich. Abrand ganzjährig ohne Schein
ab 18 Jahren nur in Notsituationen erlaubt. Ausnahme am 31.12. von 17.00 Uhr
bis 01.01 – 8.00 Uhr.Weitere Ausnahme: Als Startsignal bei Sportveranstaltungen.
Das zulässige Satzgewicht beträgt max 10g.
Klasse PMII Geschosse mit Knall (Vogelschreck) oder mehr als 10g
Satzgewicht.
Erwerb nur mit behördlicher Genehmigung und Munitionserwerbsschein. Abbrand nur
in Notsituationen oder mit behördlicher Genehmigung.
Pyrotechnischer Satz, Schwarzpulver, NC-Pulver. Erwerb nur mit Schein und
ab 21 Jahren. Abbrand nur mit behördlicher Genehmigung.
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Sprengstoffgesetz als PDF
Allgemeines
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Was regelt das Sprengstoffgesetz?
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Den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
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Nennen Sie sechs pyrotechnische Notsignale!
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1. Signalraketen, rot.
2. Fallschirmsignalraketen, rot.
3. Handfackeln, rot.
4. Rauchsignale, orange.
5. Lichtrauchsignale.
6. Blitz-Knall-Patronen.
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Welche pyrotechnischen Seenotsignale unterliegen dem Sprengstoffgesetz?
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Alle pyrotechnischen Seenotsignale, die nicht aus einer
Signalpistole abgefeuert werden, wie Signalraketen, Handsignalraketen mit
Fallschirm, Handfackeln und Rauchsignale.
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Welche pyrotechnischen Signalmittel unterliegen dem Sprengstoffgesetz?
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a) Handfackeln und Rauchkörper. X
b) Handsignalraketen mit Fallschirm. X
c) Blitz-Knall-Patronen im Kaliber 4.
Erlaubnisfrei
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Welche pyrotechnischen Seenotsignale können erlaubnisfrei erworben, aufbewahrt und verwendet werden?
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Die der Unterklasse T1, d.h. „Handfackeln rot“ und bestimmte
Rauchsignale, Abschussgeräte ohne Schusswaffeneigenschaft, von jedem, der das
18. Lebensjahr vollendet hat.
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Welche Signalmittel sind für jedermann frei erhältlich?
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a) Knicklichter / Leuchtstäbe.
b) Signalpfeifen.
c) Pressluftfanfaren.
Erlaubnispflichtig
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Welche erlaubnispflichtigen pyrotechnischen Seenotsignale dürfen Wassersportler mit einem im Führerschein
eingedruckten Befreiungsvermerk bzw. Fachkundenachweis erwerben?
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Die der Unterklasse T2, d.h. „Signalraketen rot“, „Fallschirmsignalraketen rot“ und bestimmte Rauchsignale.
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Wie können pyrotechnische Seenotsignale erworben werden?
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Durch Kauf oder Überlassung unter Vorlage der jeweiligen Erwerbsberechtigung.
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Woran erkennen Sie an einem pyrotechnischen Notsignal, um welche Unterklasse es sich handelt?
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Am Zulassungszeichen: BAM-PT1 oder BAM-PT2.
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Wer darf pyrotechnische Notsignale der Klasse T verwenden?
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Jeder, der damit anzeigen will, dass ein Seenotfall vorliegt, d.h. unter anderem, dass Gefahr für Leib oder Leben der Besatzung und daher die
Notwendigkeit zur Hilfe besteht.
Herstellung
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Dürfen Sie pyrotechnische Gegenstände selbst herstellen und bearbeiten?
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Nein, nur als Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
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Wer darf pyrotechnische Gegenstände herstellen und bearbeiten?
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Nur Inhaber einer speziellen Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.
weiter
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